Entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift für Deutschland UVV-VGB 20 und für die Schweiz SUVA Form 1864
Gesetzlich vorgeschriebene Notrufeinrichtung
Als Betreiber eines Gefrierraumes mit Temperaturen unter -10°C und mit einer Grundfläche von über 20m² sind Sie verpflichtet, eine Notrufanlage zu installieren, über die im Gefrierraum eingeschlossene oder verunfallte Personen auf sich aufmerksam machen können.
Die deutschen Unfallverhütungsvorschriften für Kälteanlagen (UVV-VBG20) schreiben den Einsatz einer Notrufeinrichtung zwingend vor.
Für die Schweiz gilt fast die gleiche Vorschrift (SUVA Form 1864). Der FRIGOALARM entspricht beiden Vorschriften.
Eine in der Gefrierraumtür eingebaute Notöffnungsvorrichtung ersetzt den FRIGOALARM nicht.